Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „1. Tennis- Club Magdeburg e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet „1. TCM“. Er ist juristische Person im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der 1. TCM ist Mitglied im Landessportbund Sachsen- Anhalt e.V., im Tennisverband Sachsen- Anhalt e.V. und durch ihn dem Deutschen Tennis Bund e.V. angeschlossen.

(2) Er hat seinen Sitz in Magdeburg.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal (VR 2734) eingetragen. Seit der erfolgten Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Sport mit der Hauptsportart Tennis.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

§  die Organisation des Tennissportes für alle Mitglieder,

§  Unterhaltung einer Tennisanlage,

§  eine aktive Ermöglichung der Trainingsarbeit mit Kindern und Jugendlichen,

§  Teilnahme an Punktspielwettbewerben aller Altersklassen,

§  Organisation und Durchführung von Tennisveranstaltungen sowie

§  Mitgliedschaft in übergeordneten Organisationen und dem Fachverband

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Erstattungen werden gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern,

b) passiven Mitgliedern und

c) Ehrenmitgliedern (Abs. 2).

(2) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen langjähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss, der dem Antragsteller – durch Gegenzeichnung des Aufnahmeantrags sowie Übergabe einer Kopie des Aufnahmeantrags – bekanntzugeben ist. Ist der Antragsteller minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) Die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen

a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,

b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Passive Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins gegen Gebühr zu nutzen.

(2) Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 2) ab Vollendung des 15. Lebensjahres haben ein Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres haben ebenfalls ein Wahl- und Stimmrecht. Dieses kann in der Mitgliederversammlung jedoch nur durch einen anwesenden gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

(4) Passive Mitglieder zahlen einen durch die Mitgliederversammlung beschlossenen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und an der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 12 Abs. 3) mitzuwirken. Sie haben jedoch kein Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(5) Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 2) sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen (§ 10) befreit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen (§ 10 Abs. 1) und bei entsprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 10 Abs. 4) verpflichtet. § 6 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 8 Sanktionsvorschriften

(1) Alle Mitglieder unterliegen der Strafgewalt des Vereins. Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand folgende Sanktionen gegen das Mitglied verhängen:

a) Verwarnung

b) Benutzungsverbot der Einrichtungen des Vereins oder Teilnahmeverbot an Veranstaltungen des Vereins bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten,

c) Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des Abs. 3.

(2) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, kann das Mitglied nach § 8 Abs. 1 lit. a) und b) sanktioniert werden. Über die Sanktion entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben ist.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

a) grob gegen die Satzung,

b) grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder

c) grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.

(4) Die Verhängung der Sanktion nach § 8 Abs. 1 lit. c) iVm. Abs. 3 erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über die Sanktion ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),

b) Ausschluss des Mitglieds sowie

c) Tod des Mitglieds.

 (2) Der Austritt ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei  Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden.

 (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung ggf. überzahlter Beiträge zu.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung verbindlich zusammengefasst und veröffentlicht.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erhebung einer Aufnahmegebühr.

(3) Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

(4) Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.

§ 11 Organe des Vereins und Vergütung

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 12) sowie

b) der Vorstand (§ 15).

(2) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

(3) Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei einem Vorstandsmitglied schriftlich verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich bzw. in Textform (Brief oder E-Mail oder durch Aushang im Vereinshaus sowie Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins) unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung einschließlich der Themen zur anstehenden Beschlussfassung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang der Einladung folgenden Werktages. Maßgeblich für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist allein der Aushang. Alternativ bezeichnete Unterrichtungsformen dienen allein der Vereinfachung der Kenntnisnahme.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte bzw. Beschlussvorlagen (Anträge) schriftlich beim Vorstand beantragen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das

nächste Geschäftsjahr,

b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

c) die Wahl der Kassenprüfer,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,

und Entscheidungen über

e) die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Vorstandsmitgliedern,

f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und des ermäßigten Jahresbeitrags, die Erhebung von Aufnahmegebühren und Umlagen,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Berufung gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands gemäß § 8 Abs. 4,

i) den Vollzug der Verleihung von Mitgliederauszeichnungen,

j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

k) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es kann auch ein Versammlungsleiter, der Mitglied des Vereins ist, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet auf Vorschlag des Versammlungsleiters die Mitgliederversammlung.

(3) Ein Quorum zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht notwendig.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

§ 15 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen

1. der 1. Vorsitzende,

2. der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzende),

3. der Schatzmeister und

4. drei weitere Mitglieder.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB wird aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender) sowie Schatzmeister gebildet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 BGB vertreten. Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, können wirksam gegenüber jedem Vorstandsmitglied abgegeben werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Austritt als Vereinsmitglied, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung).

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragen (Kooptierung). Eine Nachwahl ist möglich.

§ 16 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er ist insbesondere zuständig für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte samt Einstellung von Personal (Arbeitgeber),

b) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

c) die Erstellung eines Jahresberichts,

d) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,

f) die Einberufung der Mitgliederversammlung,

g) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

h) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,

i) die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, in der den Vorstandsmitgliedern Zuständigkeiten zugewiesen werden, geben.

§ 17 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt.

 (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag

(4) Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden bzw. des Stellvertreter zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. per Emailumlauf) erfolgen.

§ 18 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von drei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische und sachliche Richtigkeit der laufenden Aufzeichnungen bzw. der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung

§ 19 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter

(1) Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(2) Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte im Verein

(1) Der Verein verarbeitet unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus auf mit Zugangssicherung gesicherten Vereins-PC, Privat- PC der Vorstandsmitglieder und vom Verein Beauftragten gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:

Speicherung,
Bearbeitung,
Verarbeitung sowie
Übermittlung 
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist ausgeschlossen. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu einem anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch weiter, wenn die oben genannten Personen aus dem Verein ausgeschieden sind.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

·      Auskunft über seine gespeicherten Daten,

·      Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

·      Sperrung seiner Daten sowie

·      Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich tun gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-Mail erfolgen kann.

(5) Sämtliche Urheberrechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach § 14 Abs. 7.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder nach § 15 Abs. 2, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses im Amt sind. Es gilt § 15 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 22 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Magdeburg, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tennissports zu verwenden.

§ 23 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.05.2018 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.